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Liefer- und Abpackbedingungen

  1. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ohne weiteren Hinweis bei jedem von uns getätigten Abschluß. Alle Abweichungen sind ungültig, sofern sie nicht schriftlich vereinbart sind. Eine Abweichung gilt nur für einen Einzelfall und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
  2. Alle Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten, sofern ein von uns schriftlich unterbreitetes Angebot keine Festofferte darstellt.
  3. Zahlung muß sofort bei Erhalt unserer Rechnung ohne Abzug und ausschließlich direkt an uns erfolgen. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich aufgrund besonderer Vereinbarungen vor. Im Falle von Zahlungsverzug sind die banküblichen Zinsen ab Rechnungsdatum an uns zu zahlen, ebenso gehen alle mit dem Einzug unserer Forderungen verbundenen Kosten zu Lasten desjenigen, der mit der Bezahlung in Verzug war oder ist. Für alle Abschlüsse wird die Zahlungsfähigkeit des Käufers als wesentliche Eigenschaft vorausgesetzt. Ist nach Vertragsabschluß der Käufer unfähig, die Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, können wir die Lieferung verweigern oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
  4. Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung ist stets Weeze. Gerichtsstand ist das Ambtsgericht Kleve.
  5. Alle Lieferungen erfolgen nur ab Lager oder Verkaufsfahrzeug. Versand, Zustellung und etwaige Rücklieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ereignisse höherer Gewalt, welche die rechtzeitige Lieferung der Ware unmöglich machen oder verzögern, entbinden uns von der Lieferpflicht bzw. berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben. Bezieht sich der Kauf auf Waren, die wir beim Kaufabschluß nicht auf Lager haben, sind wir von jeder Verpflichtung frei, wenn wir nicht selbst richtig und pünktlich beliefert werden. Ein Liefertermin für Waren, welche sb-gerecht verpackt werden sollen, gilt nur unter dem Vorbehalt störungsfrei laufender Maschinen als vereinbart.
  6. Mängelrügen jeder Art finden nur Berücksichtigung, wenn sie sofort bei Empfang der Ware geltend gemacht werden. Für Fehlmengen und Bruch gilt dasselbe. Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge ausgeschlossen. Qualitäts- und Quantitätsmängel berechtigen den Käufer nicht zur Zurückweisung der Lieferung oder zur Wandlung oder zur Forderung von Schadenersatz, sondern Lediglich zu einer angemessenen Minderung des Verkaufspreises. Maßgebend ist das Abgangsgewicht, der handelsübliche Reiseschwund geht zu Lasten des Käufers.
  7. Der Käufer sb-gerecht verpackter Ware ist verpflichtet, bei Abnahme Verpackung und Auszeichnung auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und auf die Richtigkeit der von uns auf Weisung des Käufers eingesetzten Ladenverkaufspreises zu überprüfen. Bei berechtigter Beanstandung besteht lediglich die Verpflichtung zur Neuauszeichnung, eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
  8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den Käufer unser Eigentum. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung/Weiterverarbeitung gelten als an uns abgetreten. Der Käufer ist mit Rücksicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, die Einnahmen aus dem Weiterverlauf gesondert aufzuheben und sofort an uns abzuführen. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuß der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.
  9. Leihverpackung erhält der Käufer nur leihweise für den Transport der gekauften Ware. Für nicht zurückgegebene Verpackung ist der Neuwert gleichartigen Verpackung zu bezahlen.
  10. Der Käufer erkennt die Verbindlichkeiten dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen mit der Entgegennahme der Rechnung ausdrücklich an. Alle anderen Bedingungen sind ungültig, sofern sie nicht von uns ausdrücklich bestätigt sind.
  11. Soweit in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichts Abweichendes vorgesehen ist, gelten ergänzend die Richtlinien für Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüße der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau bzw. im grenzüberschreitenden Verkehr die Geschäftsverbindungen für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG) (COFREUOP). Letzteres gilt auch dann, wenn der Käufer seinen Sitz nicht in einem der EG angehörenden Staat hat. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
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